헤겔에 있어서 폭력과 죽음의 문제
The Question about Violence and Death in Hegel
이정일
서강대학교
가톨릭철학
2003, vol., no.5, pp. 282-321 (40 pages)
G704-001490.2003..5.006
한국가톨릭철학회
1. 질서의 육화로서의 법
2. 추상법의 지양
3. 형벌의 목적론적 의미
4. 자유의지의 제도적 객관화
5. 죽음의 극복
Abstract
Hegel betont die teleologische Wiederherstellung der Ordnung der Strafe, indem er eine semantische Unterscheidung zwischen Rache und Strafe machte. Er ist immer der Meinung, daß die verlezte Ordnung unbedingt wiederhergestellt werden soll, da wir in ihr wohnen.
Strafe erkennt solche Tatsache an, daß Ordnung, die gar nicht verletzt werden soll, zerstört wird. Daraus ergibt sich, daß solche verletzte Ordnung wieder hergestellt werden soll. Hegel erkennt der Rache solche Wiederherstellung ab, da sie immer nicht die Wiederholung der Ordung, sondern die andere Rache produziert. Durch solche semantische Unterscheidung macht Hegel deutlich, daß der Verbrecher wegen der Zerstörung der Ordnung in Selbst Widerspruch geraten ist, weil er die Ordnung, in der er wohnt, spontan zerstört.
Wiedervergeltung garantiert keineswegs die öffentliche Rehabilitierung der Ordnung, da sie auf privater Ebene die einzelne Rache vollzieht. Dagegen soll Strafe auf die öffentliche Wiederherstellung der sittlichen Ordnung abzielen, indem sie die Recht zerstörende Handlung an die objektive Lebensform verbinden läßt. Daraus ergibt sich, daß Ihr Endzweck in der objektiven Wiederherstellung der sittlichen Ordnung durch die öffentliche Durchsetzung von Strafe liegt.
Hegel machte darauf aufmerksam, daß die Strafetheorie, welche sich auf Vertragstheorie grändet, nicht in der Lage ist, die zerstörte Rechtsordnung in Ordnung zu bringen, da die Zufälligkeit des Vertrags die objektive Herstellung der Ordnung nicht garantieren kann. Nach solcher Vertragstheorie ist der den Vertrag Zerstörender in solche Inkonsistenz geraten, weil er nicht mit sich selbst in Übereinstimmung steht. Aus solcher Inkonsistenz ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit, die zerst örte Rechtsordnung in Wiederherstellung zu bringen. Aus diesem Grund kommt Hegel auf solchen Gedanken, Rechtsordnung über den Vertrag hinaus mit der unzerstöbaren Lebensform in Verbindung zu bringen. Sonst gewinnt die Logik der Selbstzerstörung an keiner zwingenden Bedeutung.
Die Unmöglichkeit der Selbstzerstörung führt notwendigerweise zu Unmö-glichkeit der gesetzlichen Lebensform, denn die Zerstörung des Rechts verwickelt sich in endgüultiger Weise in Selbst-Verletzung. Der performative Wiederspruch, wie Hegel ihn anders gedrückt den SelbstWiderspruch nannte, bringt uns dazu, die sittliche Lebensform unbedingt als das Seinige in Gang zu bringen. Die öffentliche Sanktion der Strafe rechtfertigt sich in solcher ungetrennten Verbindung jedes Einzelnen mit der sittlichen Rechtsordnung. Deshalb kommt die Zufälligkeit oder Beliebigkeit der Strafe außer Geltung. Hegels Auseinandersetzung mit der Strafe macht uns darauf merksam, daß die sittliche Lebensform unter keinen Umständen zerstört werden soll, denn sonst ihre Verletzung ist in Selbst-Zerstörung geraten.
Der Endzweck der Strafe liegt darin, die zerstörte Rechtsordnung in Wiederherstellung zu bringen, indem sie solchen Verlezter straft. Die Unumgänglichkeit der Strafe rechtfertigt sich nur in der Wiederherstellung der zerstörten Rechtsordnung, da sich die öffentliche Autorität des Rechts auf solcher wiederherstellenden Errichtung gründet. Aus diesem Grund ist es bewiesen, daß Strafe zur Herstellung der unzerstö-baren Ordnung dient.